(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. 2Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 3Dies gilt auch, wenn die Personalratstätigkeit wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Teilzeitbeschäftigung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
(3) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 33 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 Abs. 4 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. 3Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 3 Satz 1); dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. 4Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 3) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl des Personalrats abgegebenen Stimmen. 5Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen, innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4.
(4) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrats nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
200 bis 500 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
501 bis 900 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
901 bis 1.500 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,
1.501 bis 2.000 Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen.
2In Dienststellen mit über 2.000 Beschäftigten ist für je angefangene 1.000 Beschäftigte Freistellung im Umfang einer weiteren Vollzeitstelle zu gewähren. 3Auf Beschluss des Personalrats können entsprechende Teilfreistellungen gewährt werden. 4Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. 5Kommt eine Einigung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter in Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten nicht zustande, entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrats.
Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019:
(4) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrats nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
250 bis 800 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
801 bis 1 600 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1 601 bis 2 400 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen.
2In Dienststellen mit über 2 400 Beschäftigten ist für je angefangene 1 500 Beschäftigte Freistellung im Umfang einer weiteren VollzeitsteIle zu gewähren. 3Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. 4Kommt eine Einigung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zwischen Personalrat und Dienststellenleiter in Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten nicht zustande, gilt § 69 entsprechend. 5Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
(5) 1Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. 2Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. 3Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen.
(6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.