(1) 1Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung einesStraßenbahn-, Obusverkehrs oder [1] Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. 2Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

 

(2) 1Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2Sie muß enthalten:

 

1.

den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,

 

2.

Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

 

3.

Geltungsdauer,

 

4.

etwaige Bedingungen und Auflagen,

 

5.

Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird[2].

 

(3) 1Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. 2In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. 3Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 4§ 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

 

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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