Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs[2] in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

[1] § 64b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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