(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern].

 

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: Innern], ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

 

(3) 1Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. 2Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern], so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge