§ 32 [Anzeige des Sterbefalls]

Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.

§ 33 [Anzeigepflichtige]

 

(1) 1Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

 

1.

das Familienhaupt,

 

2.

derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

 

3.

jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

 

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.

§ 34 [Sterbefälle in öffentlichen und privaten Anstalten]

1Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. 2Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.

§ 34a [Anzeige durch die Gemeindebehörde]

Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.

§ 35 [Anzeige bei amtlicher Ermittlung über den Tod]

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

§ 36 [Prüfung durch den Standesbeamten]

Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.

§ 37 [Eintragungen in das Sterbebuch]

 

(1) In das Sterbebuch werden eingetragen

 

1.

die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

 

2.

die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,

 

3.

Ort, Tag und Stunde des Todes,

 

4.

Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

 

(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

§ 38 (weggefallen)

§ 39 [Bestattung vor Eintragung des Sterbefalls]

1Vor der Eintragung des Sterbefalls darf der Verstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden. 2Fehlt diese, so darf der Sterbefall erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingetragen werden.

§ 40 [Eintragungen von Todeserklärungen]

 

(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.

 

(2) Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge