§ 45 [Gerichtliche Kontrolle der Amtshandlungen]

 

(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

 

(2) 1Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 46 [Berichtigung bei noch nicht abgeschlossener Eintragung]

 

(1) 1In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. 2Zusätze und Streichungen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.

 

(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.

§ 46a [Berichtigung bei abgeschlossener Eintragung]

 

(1) 1Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. 2Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen

 

1.

die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

 

2.

im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,

 

3.

im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,

 

4.

im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.

 

(2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.

 

(3) (weggefallen)

§ 46b [Berichtigung im Familienbuch]

1Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. 2Wird das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 entsprechend.

§ 47 [Berichtigung im Familienbuch]

 

(1) 1Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.

 

(2) 1Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

§ 48 [Gerichtliches Verfahren]

 

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

§ 48a [Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung]

 

(1) 1Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden sind. 2An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung erfolgen. 3Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders bekanntgemacht werden.

 

(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.

 

(3) 1Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. 2Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. 3Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. 4Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. 5Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.

§ 49 [Rechtsmittel]

 

(1) 1Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.

 

(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.

§ 50 [Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte]

 

(1) 1Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landgerichts. 3Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Lande...

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