Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen über
2. |
den Gebrauch von Abkürzungen, |
5. |
die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher, |
6. |
den Umfang der Beweiskraft der vor dem 1. Januar 1958 geführten Personenstandsbücher, |
7. |
die Führung der Zweitbücher und die Wiederherstellung verlorener Personenstandsbücher sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel für die Führung der Zweitbücher und für die Wiederherstellung in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b, |
8. |
die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten, |
9. |
die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung, |
10. |
die statistischen Erhebungen, |
11. |
die Mitteilungspflichten der Standesbeamten, der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln, |
12. |
weggefallen |
13. |
weggefallen |
14. |
die Anwendung von Vorschriften, die vor dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von Randvermerken zum Heiratseintrag, für die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) und für die Eintragung von Hinweisen in die Personenstandsbücher galten, wenn eine Eintragung in das Familienbuch nicht vorgenommen werden kann, weil dieses nicht angelegt ist. 2Für Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) nicht geführt worden ist, kann eine besondere Regelung getroffen werden, |
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