(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühr darf im Einzelfall 60 Euro nicht übersteigen. 3In der Rechtsverordnung sind auch der Umfang der persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Umfang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden Auslagen festzusetzen.
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