1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetzbl. S. 23) sowie die dazu ergangenen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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