(1) 1Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen

 

1.

die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,

 

2.

die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,

 

3.

die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

2Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen. 4Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.

 

(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,

 

1.

wenn das Kind die Ehe schließt,

 

2.

wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,

 

3.

wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,

 

4.

wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.

 

(3) 1Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. 2Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.

 

(4) 1Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. 2Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.

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