§ 16 [Geburtsanzeige]
1Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. 2Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.
§ 17 [Anzeigepflichtige]
(1) 1Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. |
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, |
2. |
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, |
3. |
der Arzt, der dabei zugegen war, |
4. |
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist, |
5. |
die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. |
2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 18 [Geburten in öffentlichen Anstalten]
(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.
(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht. 2Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.
§ 19 [Geburten in privaten Anstalten]
1Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. 2In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.
§ 19a [Anzeige einer Geburt durch die Gemeindebehörde]
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.
§ 20 [Prüfungspflicht des Standesbeamten]
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 21 [Die Eintragungen im Geburtenbuch]
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. |
die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, |
2. |
Ort, Tag und Stunde der Geburt, |
3. |
Geschlecht des Kindes, |
4. |
die Vornamen und der Familienname des Kindes, |
5. |
Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort. |
(2) 1Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. 3Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 21a [Mitteilung an das Vormundschaftsgericht]
Führen Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.
§ 21b [Anzeige beim Jugendamt]
1Der Standesbeamte hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. 2Ist die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist.
§ 22 [Nachträgliche Anzeige der Vornamen]
(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
§ 23 [Zwillings- oder Mehrgeburten]
1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt besonders einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinde...