1Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. 2Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.

[1] § 26 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

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