(1) 1Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.

 

(2) 1Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

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