§ 51 [Auftragsangelegenheiten]

Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

§ 52 [Standesamtsbezirk]

 

(1) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gebildet.

 

(2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein.

§ 53 [Bestellung des Standesbeamten]

 

(1) 1Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. 2Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.

 

(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.

§§ 54 bis 55 (weggefallen)

§ 56 [Notfälle]

Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.

§§ 57 bis 59 (weggefallen)

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