1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. 2Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen