Vor dem Auszug des Mieters kann der Vermieter der Entfernung von Pfandgegenständen widersprechen und für den Fall, dass der Mieter trotzdem Gegenstände entfernt, dies mit Gewalt verhindern.

 
Hinweis

Konkrete Gefahr, keine Vorsorgemaßnahme

Die Ausübung des Selbsthilferechts setzt dabei stets voraus, dass der Mieter mit der Entfernung von Gegenständen begonnen hat, oder dass dies kurz bevorsteht. Zu rein vorsorglichen Maßnahmen zur Verhinderung der Entfernung (z. B. Sicherung der Abschlusstür durch ein Steckschloss) ist der Vermieter nicht berechtigt.[1]

Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zur Zurückschaffung auf das Grundstück verlangen.

Allerdings erlischt das Pfandrecht mit dem Ablauf eines Monats, nach dem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.[2]

Beim Auszug des Mieters ist der Vermieter auch berechtigt, die Pfandgegenstände in Besitz zu nehmen. Auch hierbei darf der Vermieter von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen. Zur Anwendung von Gewalt gegen Personen ist der Vermieter aber nur in Ausnahmefällen und auch da nur in engen Grenzen befugt.

Es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.[3] Vor der Anwendung von Gewalt muss der Vermieter zunächst die vom Gesetz vorgesehenen friedlichen Mittel ausschöpfen. Die Gewalt muss speziell zur Selbsthilfe eingesetzt, auf das geringstmögliche Maß beschränkt und sofort beendet werden, wenn der Mieter von der Wegnahme Abstand nimmt.

[1] OLG Düsseldorf, ZMR 1983 S. 376.
[3] OLG Düsseldorf, ZMR 1983 S. 376.

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