Neben dem Selbsthilferecht aus § 910 BGB hat der beeinträchtigte Grundstückseigentümer auch ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Baumeigentümer auf Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln und der durch sie verursachten Beeinträchtigungen sowie auf Vornahme von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft weitere Einwirkungen der Wurzeln auf das Grundstück verhindert werden. Dieser Anspruch ist durch das Selbsthilferecht nach § 910 BGB nicht ausgeschlossen, da die Rechte aus dieser Vorschrift und aus § 1004 BGB selbstständig nebeneinander stehen.[1]

Verjährung der Einhaltung von Grenzabständen schadet nicht

Der Anspruch aus § 1004 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass durch Verjährung des nachbarlichen Anspruchs auf Einhaltung der Grenzabstände von Bäumen oder Sträuchern keine Beseitigung der störenden Gehölze mehr verlangt werden kann. Hieraus kann keine Duldung der Beeinträchtigung hergeleitet werden.[2] Denn es geht nicht um die Beseitigung einer Anpflanzung wegen der Unterschreitung des vorgeschriebenen Grenzabstands, sondern um den von den Regeln des landesrechtlichen Nachbarrechts nicht eingeschränkten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.1986, 9 U 51/86, NJW 1986 S. 2648; BGH, Urteil v. 7.3.1986, V ZR 92/85, NJW 1986 S. 2640; BGH, Beschluss v. 13.1.2005, V ZR 83/04.
[2] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.1986, 9 U 51/86, NJW 1986 S. 2648.

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