Durch eine Mitverantwortlichkeit des beeinträchtigten Grundstückseigentümers für den eingetretenen Schaden kann sein Beseitigungs- oder Kostenerstattungsanspruch nach der Rechtsprechung anteilig gemindert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Anschlussmuffen einer Abwasserleitung fehlerhaft montiert wurden und erst ihre Undichtigkeit das Eindringen von Wurzeln ermöglicht hat.[1] Ebenso muss ein Tennisplatzbesitzer die durch Baumwurzeln verursachte Beschädigung von Spielfeldern anteilig selbst tragen, wenn er seine Tennisplätze in unmittelbarer Nähe einer auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Pappelreihe anlegt.[2]

[2] So BGH, Urteil v. 18.4.1997, V ZR 28/96, MDR 1997 S. 825.

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