(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinn des Art. 3 erfüllt sind.
(2) 1Sind in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), so kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. 2Bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln sowie erheblichen Mängeln soll eine Anordnung getroffen werden. 3Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 Alternative 1, Nr. 7, 8 Alternative 2, Nr. 10, Abs. 3 Nr. 2 und 3 oder Art. 20 Nr. 2 und 4 den Träger über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel beraten. 4Hiervon unberührt berät und informiert die zuständige Behörde stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe.
(3) 1Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. 3Die Pflegesatzparteien sind in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. 4Gegen Anordnungen nach Satz 1 können neben dem Träger auch die Pflegesatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(4) 1Wenn Anordnungen gegenüber stationären Einrichtungen der Pflege oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine Erhöhung der Vergütung nach § 76 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben und die Anordnungen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. 2Für Anordnungen nach Satz 1 gelten für die Träger der Sozialhilfe Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Träger der Eingliederungshilfe mit der Maßgabe entsprechend, dass Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge haben können und in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX auszugestalten sind.
(5) 1An einer Beratung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII bestehen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 bis 6 oder § 85 Abs. 1 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen, sowie für Träger der Eingliederungshilfe, sofern die Abstellung der Mängel eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(8) 1Wird eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe auf einen Rechtsnachfolger übertragen (Trägerwechsel), gehen nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Art. 25 angeordnete Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über, wenn diese nicht auf Grund des Verhaltens oder der Person des bisherigen Trägers erlassen wurden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Trägerwechsel zu einer Unterbrechung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe führt.
(9) 1Gegenüber kommunalen Trägern kann die zuständige Behörde Zwangsmittel nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. 2Hiervon unberührt bleibt die zuständige Behörde berechtigt, Zwangsmittel gegenüber anderen Trägerformen anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken.