Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
1. |
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden, |
2. |
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist, |
4. |
individuelle Bedarfsplanungen[1] [Bis 31.07.2023: Förder- und Hilfepläne] aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden, |
5. |
die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird, |
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