(1) 1Die Absicht der Gründung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 haben die Initiatoren verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Mieterinnen und Mieter der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Gründung anzuzeigen. 2Gleiches gilt für die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger ohne die Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner vorzunehmen ist. 3Wird die selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Initiator gegründet oder begleitet, haben die Mieterinnen und Mieter die Absicht der Gründung anzuzeigen. 4Die Anzeige muss eine Konzeption, Musterverträge zur Wohnraumüberlassung und zu den Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ein Leistungsangebot enthalten. 5Wird beabsichtigt, eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Betreute Wohngruppe aufzulösen, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
(2) 1Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 anlassbezogen überprüft werden. 2Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragen Personen befugt,
1. |
die von der selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter unterliegenden Räume, nur mit deren Zustimmung, |
2. |
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mieter oder dem Gremium im Sinn des Art. 22 Satz 1 in Verbindung zu setzen, |
3. |
Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen. |
3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 4Der Träger, die Initiatoren, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der Art. 19 und 20 gelten die Bestimmungen des Art. 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl bei selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gegenüber den Initiatoren sowie bei Betreuten Wohngruppen gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.
(4) 1Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. 2Dem Initiator einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder dem Träger einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 3Die Bewohnerinnen und Bewohner und Mieterinnen und Mieter sind vor der Untersagung zu hören. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 festzustellen. 2Bei Betreuten Wohngruppen hat sie bei der ersten anlassbezogenen Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 festzustellen. 3Abs. 2 gilt entsprechend. 4Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. 6Maßnahmen nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Wohnform eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder eine Betreute Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 ist.