Art. 23 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 21 Abs. 1 Satz[1] [Bis 31.07.2023: Sätze] 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe [2]betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,

 

3.

entgegen Art. 8 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leis-tungen versprechen oder gewähren lässt.

 

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

der Rechtsverordnung nach Art. 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

entgegen Art. 4 Abs. 4bis 6[3] eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

3.

entgegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,

 

4.

[4]entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

Bis 31.07.2023:

4.

entgegen Art. 11 Abs. 1 Sätze 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13 Abs. 2[5] [Bis 31.07.2023: Art. 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2] oder nach Art. 14 zuwiderhandelt,[6] [Bis 31.07.2023: oder]

 

6.

entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht oder[7] [Bis 31.07.2023: ,]

 

7.

[8]entgegen Art. 17b Abs. 3 und 4 eine Kurzfassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder ein Einsichtsrecht nicht gewährt.

Vom 01.07.2013 bis 31.07.2023:

7.

der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[8] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 24 Zuständigkeit

 

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

 

(2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes[1] [Bis 31.05.2022: § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung in Verbindung mit Art.[2] [Bis 31.07.2020: § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit Art. 2 und] 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes] wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 und 12[3] auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.

 

(3) 1Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. 2Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.

[1] Geändert durch Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern. Anzuwenden ab 01.06.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 25 Rechtsverordnung

 

(1) Das Staatsministerium[1] [Bis 31.07.2023: Die Staatsregierung] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen

 

1.

für die Räume in stationären Einrichtungen,besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4,[2] insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen [Bis 31.07.2023: in stationären Ein...

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