(1) 1Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung) wirkt in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [1]mit. 2Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. 3Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(2) Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.

 

(3) 1Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. 2Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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