Kurzbeschreibung
Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Mit diesem Schreiben werden sie durch den Arbeitgeber über den Abzug vom Bruttoentgelt informiert.
Musterbrief – Beitragszuschlag für Kinderlose
Sehr geehrte(r) Frau / Herr,
kinderlose Arbeitnehmer müssen vom vollendeten 23. Lebensjahr an höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Damit soll dem Aufwand Rechnung getragen werden, den Familien mit Kindern haben. Außerdem soll berücksichtigt werden, dass diese für künftige Beitragszahler sorgen.
Ihre ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) enthält derzeit keinen Hinwies darauf, dass bei Ihnen die Elterneigenschaft vorliegt. Vom 1.__.____ (Monat nach Vollendung des 23. Lebensjahres) an müssen Sie daher zur gesetzlichen Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag von 0,6 % Ihres Bruttoentgelts zahlen. Dieser Beitrag wird Ihnen vom oben genannten Zeitpunkt an vom Lohn/Gehalt einbehalten. Wir führen ihn an Ihre Krankenkasse ab.
Der Beitragszuschlag ist bis zur Vollendung des Regelrentenalters zu zahlen, wenn
- nicht von Beginn an oder
- später die Elterneigenschaft nachgewiesen wird.
Die Gründe einer eventuellen Kinderlosigkeit spielen für den Beitragszuschlag keine Rolle.
Soweit Sie ein Elternteil sind bzw. werden, sollten Sie uns einen der in der Anlage genannten Nachweise vorlegen. Geschieht das vor Ihrem 23. Geburtstag, muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden. Später vorgelegte Nachweise gelten ab Beginn des folgenden Monats.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage
Anlage – Mögliche Nachweise einer Elterneigenschaft
Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt):
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts zur Eintragung eines halben Kinderfreibetrags in den ELStAM
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags)
- elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM (Eintrag eines halben oder ganzen Kinderfreibetrags)
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Nachweise bei Stiefeltern:
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags)
- elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM (Eintrag eines Kinderfreibetrags)
Nachweise bei Pflegeeltern:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamts über "Vollzeitpflege" nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags)
Es reicht jeweils einer der genannten Nachweise. Wenn die aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht zu beschaffen sind, können hilfsweise Taufbescheinigungen oder Zeugenerklärungen als Beweismittel dienen. Die Entscheidung über die Freistellung ist in diesen Fällen von der zuständigen Krankenkasse zu treffen.