4.1 Arbeitnehmer
Das Berechnungsverfahren für die Beiträge zur Pflegeversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt. Ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten, ist dieser separat zu berechnen. Sind aufgrund von Beitragsabschlägen die Beiträge nicht zur Hälfte zu tragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten Anteile.
Übergangsbereich
Bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist der Beitragsabschlag ebenfalls zu berücksichtigen. Der den Beitragsanteil des Arbeitnehmers reduzierende Betrag ergibt sich durch Anwendung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV und ist insofern – wie der Beitragszuschlag für Kinderlose – gesondert zu berechnen.
4.2 Bezieher von Krankengeld
Beitragsabschläge sind auch bei der Bemessung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld zu berücksichtigen. Sie reduzieren nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge.
Die vom Mitglied zu tragenden Beiträge werden ausgehend vom halben Beitragssatz errechnet; somit ist zur Ermittlung des vom Leistungsbezieher zu tragenden Beitragsanteils der halbe Beitragssatz um den jeweiligen Beitragsabschlag zu reduzieren. Der so reduzierte Beitragssatz ist Grundlage für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge vom Brutto-Krankengeld.
Der Gesamtbeitrag ist wie bisher zu ermitteln. Als Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ist der fiktive Beitrag ohne Berücksichtigung der Beitragsreduzierung zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und dem fiktiven Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ergibt den Beitragsanteil des Leistungsträgers.
Beitragsberechnung bei Krankengeldbeziehern
Eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht Krankengeld. Sie hat 3 berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren. Der Krankengeldberechnung liegt ein kalendertägliches Regelentgelt i. H. v. 100 EUR und ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld i. H. v. 60 EUR zugrunde.
beitragspflichtige Einnahme (80 % von 100 EUR =) |
80,00 EUR |
maßgeblicher Beitragssatz für die Leistungsbezieherin (1,7 % – 0,5 % =) 1,2 % |
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Beitragsanteil Leistungsbezieherin (60 EUR x 1,2 % =) |
0,72 EUR |
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Gesamtbeitrag Pflegeversicherung (80 EUR x 3,4 % =) |
2,72 EUR |
abzgl. fiktiver Beitragsanteil Leistungsbezieherin (60 EUR x 1,7 % =) |
1,02 EUR |
Beitragsanteil Leistungsträger (2,72 EUR – 1,02 EUR =) |
1,70 EUR |