Dr. Madelaine Isabelle Baade
3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Verhinderung an der Arbeitsleistung nach § 2 PflegeZG und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich "bedeutet ohne schuldhaftes Zögern". Sobald der Beschäftigte also in der Lage ist, die Pflegesituation und deren Dauer im Hinblick auf seine Einschränkung bei der Erbringung der Arbeitsleistung einzuschätzen, hat er den Arbeitgeber zu informieren.
Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben. Sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen.
Ein bestimmter zeitlicher Vorlauf zwischen der Mitteilung an den Arbeitgeber und dem Beginn der kurzfristigen Freistellung ist nicht vorgeschrieben. Im Ausnahmefall dürfte der späteste Termin noch am ersten Tag der gewünschten Freistellung liegen. In der Regel wird die akute Pflegesituation jedoch aufgrund eines vorangehenden Krankenhausaufenthalts des pflegebedürftigen Angehörigen einige Tage vorher bekannt sein.
Unklar sind die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitteilung an den Arbeitgeber. Teilt der Beschäftigte die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht mit, so stellt dies einen Arbeitspflichtverstoß dar. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Eine Kündigung kommt im Regelfall nur im Wiederholungsfall in Betracht.
3.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG
Antragsfrist: 10 Tage
Der Anspruch nach § 3 PflegeZG ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen werden soll, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Wird die Pflegezeit nicht zu Beginn einer unvorhergesehenen kurzfristig aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch genommen, sondern aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten. Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber.
Schriftform
Die Ankündigung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Die Vorschrift des § 126 BGB fordert für die Schriftform, dass die Urkunde eigenhändig im Original mit Namensunterschrift unterzeichnet wird, oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen. Da sich aus dem PflegeZG nichts anderes ergibt, kann die schriftliche Form gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden. Ist die erforderliche Form nicht eingehalten, so ist die Pflegezeit nicht formwirksam (und rechtzeitig) geltend gemacht, und Beschäftigte bleiben unverändert zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit stellt dann einen Pflichtverstoß dar. Bis zu einer ordnungsgemäßen Nachholung der Geltendmachung von Pflegezeit greift auch der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG nicht ein. Die Einhaltung der Schriftform bzw. elektronischen Form verdient daher seitens der Beschäftigten strenge Beachtung.
Inhalt: Zeitraum, Umfang und Verteilung
In der schriftlichen Ankündigung hat der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will.
Als Zeitraum ist die gewünschte Dauer mit kalendarisch bestimmtem oder bestimmbaren Beginn und Ende anzugeben. Mit "Umfang" ist die Angabe gemeint, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit gewünscht ist. Für die Angabe der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit genügt es, wenn der Arbeitnehmer z. B. die Stundenzahl, die er weniger arbeiten will, oder die gewünschte neue Stundenzahl angibt.
Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, muss der Beschäftigte neben der Dauer und dem Umfang der Freistellung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG zusätzlich auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Bei der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit kann auf einzelne Wochentage und konkrete Uhrzeiten abgestellt werden. Äußert sich der Arbeitnehmer bezüglich der Lage der Arbeitszeit nicht, so bleibt es beim Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses kann gemäß § 106 Satz 1 GewO nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.
Eine Mindest- oder Höchstgrenze für die gewünschte Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeitarbeit sieht das PflegeZG nicht vor. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber "Pflegeteilzeitarbeit" auch außerhalb des Korridors von 15–30 Wochenstunden für zulässig erachtet, wie er im Rahmen der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG gesetzlich vorgeschrieben ist.
Rechtsanspruch auf Freistellung; Teilfreistellung nach Vereinbarung
Auf eine völlige Freistellung besteht ein Rechtsanspruch. Da die Ankündigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung des...