Eine Publikums-GmbH & Co. KG hatte entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Anleger gewinnunabhängige Beträge ausgeschüttet. Wie üblich hatten sich die Anleger zwar nicht selbst als Kommanditisten, jedoch als Treugeber an der Gesellschaft beteiligt. Nachdem die Gesellschaft in finanzielle Schieflage geraten war, verlangte diese die zuvor an die Gesellschafter gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurück. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Regelung, die im Falle von Liquiditätsbedarf aufgrund unvorhergesehener Umstände die Anleger zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet. Die Klage gegen einen der Anleger wies das LG Bonn ab, da die Regelung zur Rückzahlungspflicht zu unbestimmt sei.
Beschluss des OLG Köln vom 26.7.2017, 18 U 38/17
Das OLG Köln gab dem LG Bonn Recht und wies die Berufung zurück. Die Regelung sei zu unbestimmt. Dem ausschlaggebenden unbestimmten Rechtsbegriff "Liquiditätsbedarf" lasse sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Anleger zur Erstattung der vereinnahmten gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet sein soll. Die Regelung könne unterschiedlich verstanden werden: Zum einem, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, "wenn die Gesellschaft kurzfristig auf die Zuführung weiterer Geldmittel angewiesen ist, um den Gesellschaftszweck weiter betreiben zu können (…)" und zum anderen, "wenn die Gesellschafterversammlung die Erstattung aus anderen unvorhergesehenen Umständen für sinnvoll hält".
Anmerkung
Die Entscheidungen des LG Bonn und des OLG Köln sind insbesondere für (Anleger-)Kommanditisten bei Publikums-Kommanditgesellschaft in Bezug auf deren Innenhaftung von Bedeutung:
Ohne eine ausdrückliche Abrede im Vertrag hat der Kommanditist keinen Anspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen. Das folgt aus dem gesetzlichen Leitbild des § 169 HGB. In der Praxis werden jedoch solche gewinnunabhängige Ausschüttungen regelmäßig im Gesellschaftsvertrag von Publikumsgesellschaften ermöglicht, da gerade zu Beginn aufgrund hoher Abschreibungen zwar kein handelsrechtlicher Gewinn entsteht, aber aus dem Anlagevermögen (Immobilie, Windrad etc.) eine hohe Liquidität der Gesellschaft zufließt. Daher sehen die Investitions- und Finanzierungspläne häufig von Beginn an gleichmäßig hohe Barrückzahlungen an die Anleger vor, die zu Beginn bilanziell aus den Kapitalrücklagen erfolgen und erst im Laufe der Zeit aus im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinnen.
Der BGH hat im Jahr 2013 entschieden (BGH, Urt. v. 12.3.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass eine Rückzahlungspflicht der Anleger für von ihnen vereinnahmte gewinnunabhängige Ausschüttungen ebenfalls nur besteht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich so geregelt ist. Denn die Kommanditgesellschaft kennt als Personengesellschaft anders als die Kapitalgesellschaften keine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft im Fall von Kapitalrückzahlungen. In diesen Fällen lebt (in Abhängigkeit der Höhe von Haftsumme und Kapitalrückzahlungen) allenfalls eine Außenhaftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auf.
Das LG Bonn und das OLG Köln führen diese Rechtsprechung folgerichtig weiter. Die Gesellschaftsverträge von Publikums-Kommanditgesellschaften werden ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt und ausgelegt, so dass eine nicht hinreichend bestimmte Regelung unwirksam ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Rückzahlungspflicht sind hoch; sie muss jedem Anleger deutlich vor Augen geführt sein. Publikums-Gesellschaften und Anleger sollten daher die Regelung im Bedarfsfall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.