Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung auseinandergesetzt, wenn ein Ehegatte positive Einkünfte, der andere jedoch Verluste erwirtschaftet hat. Bei der vorliegenden Fallkonstellation waren die Verluste vor der Trennung entstanden.
Sachverhalt
Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte wegen Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum positive Einkünfte, die Beklagte erwirtschaftete Verluste. Im Trennungszeitraum beantragten die Parteien zunächst noch eine gemeinsame Veranlagung. Daraus erhielt der Kläger eine Einkommensteuererstattung. Später beantragte die Beklagte die getrennte Veranlagung, um den verbleibenden Verlust auf spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen und mit positiven Einkünften verrechnen zu können. Infolgedessen musste der Kläger die Steuererstattung zurückzahlen und darüber hinaus erhebliche Steuern nachzahlen. Ein von ihm gegen den Steuerbescheid eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Verhandlungen über eine Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung scheiterten, da sie ihre Zustimmung von einem Ausgleich der Nachteile abhängig machte, die ihr aufgrund einer Zusammenveranlagung entstehen würden.
Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich.
Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Der BGH ging von einer Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung aus und formulierte hierfür im Wesentlichen zwei Voraussetzungen. Der Verlust müsse während der gemeinsamen Lebensführung, also vor der Trennung entstanden sein. Im Übrigen müsse die durch die Verlustrechnung eintretende Steuerersparnis und das dadurch höhere Einkommen, etwa durch niedrigere Einkommensteuervorauszahlungen als ohne Verlustrechnung, entweder für die gemeinsame Lebensführung und/oder für eine gemeinsame Vermögensbildung verwendet worden sein.
Lägen diese Voraussetzungen vor, müsse der Ehegatte mit dem verlustträchtigen Unternehmen seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklären, auch wenn der andere Ehegatte sich nicht bereit erkläre, die Nachteile daraus auszugleichen. Seien die höheren Einnahmen nicht für die gemeinsame Lebensführung und/oder gemeinsame Vermögensbildung verwendet worden, sei der Ehegatte, der die Verluste erwirtschaftet habe, zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verpflichtet.
In dem hier entschiedenen Fall konnte der BGH nicht klären, ob die Ersparnis für den gemeinsamen Lebensunterhalt bzw. die gemeinsame Vermögensbildung verwendet worden war. Aufgrund dessen wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Hinweis
Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt, die immer wieder Zündstoff bietet. Er hat klargestellt, dass auch im Trennungsjahr unter bestimmten von ihm formulierten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung bestehen kann.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06