Leitsatz

Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Wechselt der Verwalter im Laufe eines Wirtschaftsjahres, hat derjenige Verwalter die Abrechnung für das vorherige Wirtschaftsjahr aufzustellen, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnungserstellung gem. § 28 Abs. 3 WEG zum Verwalter bestellt ist.
  2. Bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende ist es bereits Aufgabe des neuen Verwalters, die Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzunehmen (h.R.M.), wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Verpflichtung zur Abrechnungserstellung entsteht nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, die höchstens 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eintritt (BayObLG, WE 1991, 223). Damit trifft die Abrechnungspflicht denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Pflicht das Verwalteramt innehat.
  3. Bei einem Verwalterwechsel - wie im vorliegenden Fall - am 1.8.2004 lag somit die Abrechnungspflicht für das vorausgehende Wirtschaftsjahr (identisch mit dem Kalenderjahr) noch beim Vorverwalter. Diesem steht auch das Einsichtsrecht in Belege zu, sofern diese Unterlagen bereits dem neuen Verwalter übergeben wurden (OLG Hamm v. 17.3.1993, 15 W 260/92, NJW-RR 1993, 847). In einem solchen Fall haben die Eigentümer auch den früheren Verwalter bereits honoriert für die in seiner Amtszeit geschuldeten Pflichten, während das an den neuen Verwalter gezahlte Entgelt nicht als Gegenleistung für die Nachholung der bereits vom früheren Verwalter geschuldeten Abrechnung anzusehen ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2005, 4 W 107/05OLG Celle v. 8.6.2005, 4 W 107/05, ZMR 9/2005, 718

Anmerkung

Umstritten ist die Rechtslage zur Fälligkeit der Abrechnungspflicht allerdings bei einem Verwalterwechsel innerhalb des Folgehalbjahres. Hier ist wohl davon auszugehen, dass derjenige Verwalter das Vorjahr abzurechnen hat, der zu Beginn des Folgegeschäftsjahres das Verwalteramt innehat.

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