Leitsatz

1. Wenn der Mieter zur überprüfung des Wohnungszustandes einen Samstag als Besichtigungstermin anbietet, muss der Vermieter sich auch danach richten, da auch der Samstag weiterhin zu den Werktagen zählt.

2. Beim Entasten eines Baumes sowie dem Fällen eines von mehreren Bäumen liegt in der Regel eine Pflegemaßnahme vor, deren Kosten als Betriebskosten umlagefähig sind (Anlage 3 Nr. 10 zu § 27 der II. BerechnungsVO).

 

Fakten:

1. Der Vermieter verlangt vom Mieter den Zugang zur Wohnung an einem Termin montags bis freitags während der Bürozeiten der Hausverwaltung. Der Mieter bietet ihm Termine am Samstag an. 2. Der Vermieter fordert vom Mieter die anteilige Zahlung der Kosten für das Fällen eines und das Zurückschneiden eines anderen Baumes. 1. Das Gericht entschied, dass der Mieter dem Vermieter einen Besichtigungstermin auch am Samstag akzeptieren muss. Der Samstag gilt weiterhin als Werktag. 2. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Zahlung der anteiligen Kosten für die Baumpflege verlangen kann. Er kann die Aufwendungen für das Fällen und das Entasten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Es handelt sich um Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (Anlage 3 Nr. 10 zu § 27 der II. BV).Ob das Fällen und der Rückschnitt von Bäumen als umlagefähig ist oder als Instandsetzung anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Fällen aller Bäume im Garten hingegen ist als wesentliche Umgestaltung nicht umlegbar.

 

Link zur Entscheidung

AG Köln, Urteil vom 27.09.2000, 207 C 213/00

Fazit:

Das Gericht argumentiert, es sei Sache des Vermieters, eine flexible, kundenorientierte Hausverwaltung zu beauftragen. Entasten und Baumfällen bewerten die Gerichte in den meisten Fällen als umlagefähige Gartenpflege.

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