Leitsatz

  • Neubestellter Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei entsprechender Säumnis des Vorverwalters eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen

    Bei Streit über ein Versprechen hierüber im Vorfeld der Neubestellung ist keine wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit gegeben

 

Normenkette

§ 28 Abs.3 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

Ein neu bestellter Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen, wenn diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers besteht.

Hat er im Rahmen seiner Vorstellungsgespräche vor seiner Bestellung als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen den Eigentümern gegenüber abgegeben, ist ein Streit hierüber nicht im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen, gestützt auf Auftragsrecht oder eigenständigen Vertrag.

Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von DM 5.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 16.12.1999, 16 Wx 180/99= ZWE 10/2000, 489)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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