Zwischen
…
wird folgender außergerichtlicher Vergleich zur Regelung der Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten … geschlossen:
I. Gegenstand des Vergleiches
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Pflichtteilsberechtigte ist durch Verfügung von Todes wegen vom Erbe nach seiner Mutter, der Vater ist vorverstorben, ausgeschlossen. Als Erben zu je ½ hat die Mutter die beiden Schwestern eingesetzt. Diese haben die Erbengemeinschaft bisher nicht auseinandergesetzt.
Die Schwestern des Pflichtteilsberechtigten erkennen den Anspruch ihres Bruders auf einen Pflichtteil gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe 1/6 des Wertes des Nachlasses, mithin in Höhe von … EUR, an.
Der Bestand des Nachlasses ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung als wesentlicher Bestandteil beigefügten amtlichen Bestandsverzeichnis. Dieses enthält auch Wertfestsetzungen gem. § 2311 BGB. Die Beteilig-ten erkennen das Bestandsverzeichnis einschließlich der Wertfeststellungen als verbindlich an.
Die Regelung umfasst auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit sie sich aus dem Bestandsverzeichnis ergeben.
II. Zahlung
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichten sich als Gesamtschuldner an den Pflichtteilsberechtigten als Pflichtteil einen Betrag in Höhe von … EUR bis zum … (Zahlungseingang) zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf das Konto des Pflichtteilsberechtigten bei der …, IBAN … (BIC …).
III. Verzugsfolgen
Für den Fall nicht fristgerechter (vollständiger) Zahlung ist der rückständige Betrag mit 10% p.a. zu verzinsen, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Dies stellt keine Stundungsvereinbarung dar.
IV. Zusicherungen
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sichern zu, dass
- das vorgelegte und diesem Vertrag als Anlage beigefügte Bestandsverzeichnis vollständig ist;
- ihnen keine weiteren Umstände bekannt sind, die für die Höhe des Pflichtteils, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, bedeutend sind;
- ihnen keine Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB bekannt und dass keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen/Vorempfänge an die Miterben (Abkömmlinge) erfolgt sind.
Der Pflichtteilsberechtigte sichert zu, dass er keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge vom Erblasser erhalten hat.
V. Umfang der Vereinbarung
Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2313 BGB bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Sollten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Abschluss dieser Vereinbarung Kenntnisse über etwaige Erweiterungen des Nachlasses erlangen, so werden sie diese dem Pflichtteilsberechtigten umgehend schriftlich mitteilen. Ändert sich der Pflichtteil, so hat, ausgehend vom vorgelegten Bestandsverzeichnis eine Neuberechnung stattzufinden.
Der Differenzbetrag ist binnen drei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung zur Zahlung fällig. Ziffer III. dieser Vereinbarung gilt entsprechend.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass alle finanziellen erbrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erledigt sind, vorbehaltlich etwaiger nachträglicher Änderungen.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB ist damit nicht ausgeschlossen; ausgeschlossen ist der Wertermittlungsanspruch in Bezug auf die im Bestandsverzeichnis angegebenen Gegenstände.
VI. Unterwerfung
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft unterwerfen sich wegen der Zahlungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung der sofortigen Zwangsvollstreckung.
VII. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, oder durch Rechtsänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung soll durch diejenige gültige Bestimmung ersetzt werden, die dem mit dieser Vereinbarung bestimmten Zweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Jede Partei trägt die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Kosten, insbesondere des jeweiligen anwaltlichen Vertreters, sowie anfallende Steuern selbst. Eine Kostenerstattung ist in jeder Hinsicht ausgeschlossen.
Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Abweichung von der Schriftform.
Ort, Datum
Unterschriften der Beteiligten (beim Anwaltsvergleich der beteiligten Anwälte)