Den Pflichtteilsanspruch schulden grundsätzlich der bzw. die Erben (§ 2303 BGB), wobei die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haften (§§ 2058 ff. BGB) . Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Pflichtteilslast verhältnismäßig den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufzubürden (§ 2318 ff. BGB) .

Im Innenverhältnis haben die Miterben gemäß §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB die Pflichtteilslast grundsätzlich im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbquote zu tragen. § 2320 BGB enthält die Regelung, dass derjenige, der anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen hat.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtteilslast

S und T sind zu je ½ zu Erben berufen. Im Testament sind Beschränkungen nach § 2306 BGB vorgesehen. S schlägt aus und macht den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch geltend. Dieser ist nun voll von den Kindern von S zu tragen.

Nach § 2324 BGB kann der Erblasser auch Anordnungen hinsichtlich der Pflichtteilslast treffen und sie nur einzelnen Erben auferlegen.

Dem pflichtteilsberechtigten Miterben steht nach der Teilung des Nachlasses die Einrede des § 2319 BGB zu. Danach dürfen ihm Pflichtteile grundsätzlich nur insoweit auferlegt werden, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

In diesem Zusammenhang ist für den Berater Vorsicht geboten. Denn hier sind die §§ 2318 Abs. 3, 2306 BGB zu beachten. § 2318 Abs. 3 BGB sieht zwar ein erweitertes Kürzungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben vor. Den vollen Pflichtteil können sich jedoch sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer häufig nur durch Ausschlagung sichern, denn aus § 2318 Abs. 3 BGB folgt nicht, dass dem pflichtteilsberechtigten Erben stets sein voller Pflichtteil verbleibt.

 
Praxis-Beispiel

Vermächtnis und Pflichtteil[59]

In den Nachlass fallen 100.000 EUR. E ist mit einem Vermächtnis zugunsten V in Höhe von 20.000 EUR belastet. Der Pflichtteilsanspruch von S beträgt 25.000 EUR.

Der Erbe E ist demnach zu 80 % am Nachlass beteiligt und V zu 20 %. Das Vermächtnis zugunsten des V kann daher wegen des Pflichtteilsanspruchs des S um 20 % des Pflichtteils gekürzt werden, das heißt um 5.000 EUR.

Abwandlung[60]: Wurde nun ein Vermächtnis in Höhe von 80.000 EUR angeordnet und ist der Erbe selbst in Höhe von 25.000 EUR pflichtteilsberechtigt, beträgt die Kürzung des Vermächtnisses 80 % des Pflichtteils, also 20.000 EUR. Nach Abzug des restlichen Vermächtnisses in Höhe von 60.000 EUR und des Pflichtteils in Höhe von 25.000 EUR vom Gesamtnachlass in Höhe von 100.000 EUR verbleiben dem Erben nur noch 15.000 EUR, damit um 10.000 EUR weniger als sein Pflichtteil. § 2318 Abs. 3 BGB ermöglicht lediglich wegen der Pflichtteilslast eine weitere Kürzung des Vermächtnisses in Höhe von 5.000 EUR, d. h. insgesamt nur um den an S zu zahlenden Pflichtteil (20.000 EUR +  5.000 EUR = 25.000 EUR). Im vorgenannten Beispiel hätte E gemäß § 2306 BGB ausschlagen müssen, um den vollen Pflichtteil zu bekommen.

[59] Palandt/ Weidlich, § 2318 Rn. 2.
[60] Palandt/ Weidlich, § 2318 Rn. 4.

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