Seit der Reform des Pflichtteilsrechts zum 01.01.2010 unterliegt der Pflichtteilsanspruch der Regelverjährung gem. § 195 BGB von drei Jahren. Gleiches gilt für die Ansprüche nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2, 2316, 2325 BGB.

Nach § 199 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis besitzt oder grob fahrlässig nicht besitzt[62]. Eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des Erben ist demgegenüber nicht erforderlich[63]. Ebenfalls soll es nicht auf die Kenntnis über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses ankommen. Nach einer Entscheidung des BGH beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt[64]. § 199 BGB bestimmt überdies, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Kenntnis der beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegt.

Hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis ist darauf abzustellen, ob der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt und erkannt hat, dass er durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist[65].

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsschuldner beweisbelastet für die Kenntniserlangung der Pflichtteilsschuldner ist[66].

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist zu beachten, dass hier die kenntnisunabhängige Verjährung des § 2332 Abs. 1 BGB gilt. § 2332 Abs. 1 BGB stellt hierbei ausdrücklich nur auf den Eintritt des Erbfalls ab. Deshalb führt auch die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB nicht dazu, den Beginn der Verjährungsfrist bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben[67].

[62] Staudinger/Olshausen, §2332 Rn. 15f.
[65] Staudinger/Olshausen, §2332 Rn. 19.
[66] Staudinger/Olshausen, §2332 Rn. 25.

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