Maßgeblich für die Höhe des Pflichtteilsanspruch sind die Höhe der gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Wert und der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).

Anhand der gesetzlichen Erbquote ist also zunächst die Höhe der Pflichtteilsquote zu ermitteln. Sodann kann der Pflichtteilsanspruch entsprechend dem Wert des Nachlasses berechnet werden. Um den Wert des Nachlasses ermitteln zu können, muss zunächst der Nachlassbestand festgestellt werden. Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus den vorhandenen Nachlassgegenständen (Aktiva) abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallschulden (Passiva). Aus der Differenz zwischen Aktiva und Passiva kann dann der Pflichtteil entsprechend der zuvor errechneten Quote ermittelt werden.

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