Nicht in den Nachlassbestand fallen Vermögensgegenstände, deren Erwerb außerhalb des Nachlasses stattfindet. Häufig ist dies bei Lebensversicherungen der Fall, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Tod des Erblassers unmittelbar erwirbt. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben damit sowohl die Versicherungssumme als auch die eingezahlten Prämien außen vor. Anderes kann für einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gelten[8].

Nicht in den für den Pflichtteilsanspruch maßgeblichen Nachlass fallen auch solche Gegenstände, die beispielsweise von einem gegenständlichen Pflichtteilsverzicht erfasst sind.

Auflösend bedingte Rechte werden (zunächst) voll angesetzt (§ 2313 Abs. 1 S. 2 BGB), aufschiebend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten hingegen nicht[9]. Ferner fällt auch eine Vorerbschaft des Erblassers als sog. Sondervermögen nicht in den Nachlass, da diese mit dem Tod des Vorerben unmittelbar dem Nacherben zufällt.

Da der Erblasser Pflichtteilsrechte durch Verfügungen von Todes wegen nicht beeinträchtigen kann, dürfen Vermächtnisse und Auflagen für die Berechnung des Pflichtteils nicht vom Nachlassbestand abgezogen werden[10]. Gleiches gilt für Pflichtteilsansprüche Anderer sowie die den Erben treffende Erbschaftsteuerschulden.

[8] Dazu sogleich unter VII., 3.
[10] MüKo BGB/Lange, § 2311 Rn. 22.

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