Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzuzurechnen. Dem Nachlass sind also sämtliche ergänzungspflichtigen Geschenke hinzuzuaddieren. Dies ergibt dann den sog. fiktiven Nachlass. Maßgeblich ist dabei nicht die Bereicherung des Zuwendungsempfängers, sondern der Wert des verschenkten Gegenstandes[55]. Anschließend ist aus dem fiktiven Nachlass mittels der Pflichtteilsquote der Pflichtteil zu berechnen. Der Ergänzungspflichtteil ergibt sich dann aus dem gesamten, wie soeben geschildert berechneten Pflichtteil abzüglich des ordentlichen Pflichtteils.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtteilsergänzung

E, der mit F im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, verstarb im Sommer 2018 und hinterließ seine Ehefrau F und seine beiden Kinder S und T. F wurde zur Alleinerbin eingesetzt. Kurz vor seinem Tod hat E seiner Geliebten 80.000 EUR geschenkt. Der Nachlass hat einen Wert von 800.000 EUR . S und T machen nun ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

S und T haben jeweils einen Pflichtteilsanspruch von 1/8, d. h. 100,000 EUR. Hinzu kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von 1/8 aus EUR 80.000,00, d. h. von 10.000 EUR jeweils. F ist als Erbin primär auch zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, allerdings nur, soweit ihr der eigene Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung verbleibt[56].

[55] Staudinger/Olshausen, § 2325 Rn. 83.

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