Normenkette

§ 8 WEG, § 839 BGB, § 2 Abs. 3 GBO

 

Kommentar

1. Verletzt der Grundbuchbeamte bei der Abschreibung von Grundstücksteilen seine Pflicht, sich die amtliche Flurkarte vorlegen zu lassen ( § 2 Abs. 3 GBO), so haftet das Land zwar für die Abweichung der in das Grundbuch eingetragenen Parzellen von der Teilungserklärung des Eigentümers ( § 903 BGB), nicht aber für eine spätere Verwechslung der Parzellen.

2. Verletzt der Grundbuchbeamte bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern seine Pflicht, sich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen zu lassen, die das Grundstück bezeichnet, auf dem die Wohnungen errichtet sind oder errichtet werden, haftet das Land für die Abweichung des Gegenstandes der Teilungserklärung ( § 8 WEG) vom Gegenstand des in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Miteigentumsanteils.

3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter im Sinne des § 839 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 12.11.1993, V ZR 174/92).

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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