Der Steuersatz mit 0 % gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Neben den Modulen werden auch alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage und ausdrücklich auch ein Speicher erfasst.
Gleichfalls gilt der Nullsteuersatz für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten, einschließlich eines Batteriespeichers.
Und nicht zuletzt unterliegt auch die Installation einer Photovoltaikanlagen und eines Batteriespeichers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Vermietung oder Wartung weiterhin mit 19 %
Die Vermietung einer Photovoltaikanlage stellt als sonstige Leistung grundsätzlich keine Lieferung dar. Damit gilt der Nullsteuersatz nicht für eine Überlassung der Anlage, z. B. im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrags. Im Einzelfall kann ein Leasing- oder Mietkaufvertrag jedoch umsatzsteuerlich als Lieferung der Anlage zu werten sein, für welche dann der Nullsteuersatz greift.
Auch andere sonstige Leistungen an einer Photovoltaikanlage, z. B. Wartung, Reparatur, sind weiterhin mit dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 % zu versteuern.
Weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen installiert wird. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Diese objektbezogene Voraussetzungen gelten per gesetzlicher Fiktion als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Fiktion erspart dem leistenden Unternehmer in den meisten Fällen eine detaillierte Orts- bzw. Bezugsbetrachtung.
Doch auch für Photovoltaikanlagen, welche die Leistungsgrenze mit 30 kW (peak) überschreiten, kann der Nullsteuersatz zum Zuge kommen. Da für diese Anlagen allerdings die gesetzliche Fiktion nicht gilt, muss im Einzelfall gegenüber dem Lieferanten dargelegt werden, dass insbesondere die objektbezogenen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 EStG erfüllt sind.