Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage des Fristbeginns für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren
Sachverhalt
Das Urteil des FamG vom 12.12.2007 wurde den Klägern am 12.3.2008 zugestellt. Am Montag, dem 14.04.2008, dem letzten Tag der Berufungsfrist, ging beim OLG ein Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens ein, dem keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war. Das Original des Antrages, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beilag, ging am darauf folgenden Tag, dem 15.04.2008, beim OLG ein. Auf diesen Umstand wies das OLG die Kläger mit einer ihnen am 22.04.2008 zugegangenen Verfügung hin. Mit Beschluss vom 23.04.2008, den Klägern zugestellt am 29.04.2008, versagte das OLG die begehrte PKH mangels Erfolgsaussicht. Am 13.5.2008 ging beim OLG eine sogleich begründete Berufung der Kläger ein, mit der gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.5.2008 beantragten sie außerdem Wiedereinsetzung in eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist.
Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass er nicht binnen der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist eingegangen sei.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit verworfen.
Zwar könne eine Partei, der bereits in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz die Prozesskostenhilfe nicht mangels Bedürftigkeit versagt werde (BGH v. 23.2.2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; v. 23.2.2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789).
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch, dass die Partei ihr PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einreiche und dem Antrag im Hinblick auf § 117 Abs. 4 ZPO eine vollständig ausgefüllte PKH-Erklärung nebst den erforderlichen Belegen beifüge. Nur dann dürfe sie davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargelegt zu haben (BGH v. 13.2.2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871; v. 31.8.2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901 [1902]; v. 19.5.2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548).
Sofern eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nach Abschluss der ersten Instanz nicht eingetreten sei, reiche auch eine entsprechende ausdrückliche Versicherung im Antrag aus. Auch eine solche Versicherung habe jedoch der per Fax eingereichte PKH-Antrag nicht enthalten. Aus diesem Grunde hätten die Kläger nicht auf eine Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren vertrauen können.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist scheitere daran, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der 14-tätigen Wiedereinsetzungsfrist eingegangen sei, die bereits am 22.4.2009 mit Zugang des gerichtlichen Hinweises, wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorlagen, zu laufen begonnen habe.
Hinweis
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt grundsätzlich mit Zugang der PKH-Entscheidung beim Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten. Diesen Umstand hebt auch der BGH hervor, stellt aber sodann klar, dass die Frist bereits dann zu laufen beginnt, wenn die Partei mit der Bewilligung von PKH nicht mehr rechnen kann, z.B. infolge eines gerichtlichen Hinweises. Für die Praxis kann hieraus nur die wichtige Konsequenz gezogen werden, dass derartige Hinweise besonderer Beachtung bedürfen und ein erhebliches Haftungsrisiko besteht, wenn dem Eingang der schriftlichen Entscheidung nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweises tatenlos entgegengesehen wird.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 19.11.2008, XII ZB 102/08