Leitsatz
Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe für eine von ihm erhobene Abänderungsklage erhoben, in dem schwierige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen zu klären waren. Erstinstanzlich wurde ihm Prozesskostenhilfe nur partiell bewilligt.
Sachverhalt
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 18.7.2006 verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau unbefristet Unterhalt i.H.v. monatlich 455,00 EUR zu zahlen. Mit der von ihm erhobenen Abänderungsklage begehrte er eine Reduzierung des Unterhalts ab 1.1.2008 und dessen zeitliche Befristung bis zum 31.12.2008.
Das erstinstanzliche Gericht hat Prozesskostenhilfe lediglich für eine Reduzierung des nachehelichen Unterhalts auf 382,00 EUR monatlich ab 1.1.2008 bewilligt.
Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass die PKH-Bewilligung auch auf die weitergehende Klage und somit auch auf das Befristungsverlangen erstreckt wird.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG sprach viel dafür, dass das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis mit seiner Auffassung Recht behalten werde, dass die Abänderungsklage jedenfalls in der Frage der Befristung letztendlich ohne Erfolg bleiben werde. Dies hänge aber von der Entscheidung einer Rechtsfrage ab, zu der obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliege. Es sei daher nicht angemessen, diese Frage bereits auf der Ebene des Prozesskostenhilferechts abschließend zu behandeln, weil auch hilfsbedürftigen Beteiligten in einer solchen Konstellation der Zugang zum Hauptsacheverfahren und zur Herbeiführung einer rechtsmittel- und rechtskraftfähigen Sachentscheidung offen stehen müsse.
Auch nach Auffassung des OLG war durchaus fraglich, ob die Umstände, auf die der Kläger sich berief, erst durch die Rechtsänderung zum 1.1.2008 erheblich geworden seien und eine zeitliche Begrenzung nicht schon auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des BGH möglich gewesen sei mit der Folge der Unzulässigkeit der Abänderungsklage.
Allerdings sei das Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 geändert worden und das hierzu erlassene Übergangsrecht bestimme in § 36 EGZPO, dass Umstände, die vor diesem Tag entstanden und erst durch die Rechtsänderung erheblich geworden seien, die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels rechtfertigen könnten, "soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintrete und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sei".
Bereits die Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) habe in Abkehr von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen. Ergebe sich der für das Klagebegehren entscheidende Präklusionsstichtag bereits aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Frühjahr 2006, so werde die spätere Befristung einer danach vergleichsweise eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht ohne weiteres möglich sein.
Da jedoch eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bislang noch ausstehe, sei es geboten, dem Kläger nach Maßgabe des Beschwerdeantrages Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Dresden orientiert sich an der Rechtsprechung des BVerfG, wonach Prozesskostenhilfe insbesondere dann nicht versagt werden darf, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger und bislang nicht geklärter Rechtsfragen abhängt.
Bei der Abänderung eines vor dem 1.1.2008 errichteten Titels über Ehegattenunterhalt mit dem Ziel einer zeitlichen Begrenzung gemäß § 1578b BGB ist die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten. Danach können Umstände berücksichtigt werden, die schon vor dem 1.1.2008 entstanden und erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Begrenzung dann unzulässig ist, wenn der Kläger Umstände vorträgt, die schon nach der vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage geeignet waren, eine Befristung herbeizuführen.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008, 20 WF 574/08