OFD Koblenz, Verfügung v. 22.10.2003, S 2334 A
Häufig bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an Pkw-Sicherheitstrainings an, die z.B. vom ADAC, ACE, Deutsche Verkehrswacht und TÜV durchgeführt werden. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Die Teilnahme an den Sicherheitskursen erfolgt in der Regel während der Arbeitszeit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören Vorteilszuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nur dann nicht zum Arbeitslohn, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgen. Sie dürfen weder das Ziel der Entlohnung haben, noch darf der Arbeitnehmer sie als Frucht seiner Dienstleistung auffassen. Die Zuwendungen müssen sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Werden die Sicherheitstrainings für Berufskraftfahrer durchgeführt, kann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers regelmäßig unterstellt werden. Vom Arbeitgeber finanzierte Pkw-Sicherheitstrainings können, auch wenn sie sich an Nicht-Berufskraftfahrer richten, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen, wenn sich aus den betrieblichen Umständen und insbesondere dem Teilnehmerkreis ein besonderer Bezug zu dienstlichen Autofahrten ergibt. Dies kann z.B. bei Außendienstmitarbeitern in den Bereichen Service, Montage sowie Vertrieb der Fall sein oder bei Mitarbeitern, die häufig zwischen verschiedenen Betriebsteilen hin- und herfahren müssen, auch wenn das Fahren nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Arbeitnehmer darstellt.
Soweit an den Veranstaltungen aber Mitarbeiter teilnehmen, deren Arbeit keinen Bezug zum Autofahren hat und die lediglich den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pkw zurücklegen, liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor. Der Arbeitnehmer kann im Training erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auch nur im privaten Bereich einsetzen, denn der Arbeitsweg als solcher gehört noch nicht zur Arbeitsleistung. Bei Arbeitnehmern, die keine Fahrkenntnisse für ihre berufliche Tätigkeit brauchen, führt ein vom Arbeitgeber bezahltes Sicherheitstraining deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Auch die konkrete Ausgestaltung der Trainings muss bei der Beantwortung der Frage, ob die entsprechenden Arbeitgeber-Aufwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen, beachtet werden. Der Zugewinn an fahrerischer Sicherheit muss im Vordergrund stehen; andere Erlebniskomponenten wie z.B. die „Möglichkeit sicherheitsorientierter Incentives” sprechen gegen die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2