Die Berufung hat keinen Erfolg! K stehe tatsächlich ein (Erstherstellungs-)Anspruch gegen B zu, dass ein Beschluss gefasst wird, die Trennmauer zu entfernen. Dass Entschließungsermessen der Wohnungseigentümer sei auf null reduziert. Die Bauausführung sei planwidrig.

Ob dies der Fall sei, richte sich nach der Grundbucheintragung, und zwar nach der Teilungserklärung und dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan. Die Mauer sei weder im Aufteilungsplan der beigezogenen Grundakte vorgesehen, noch finde sie im Text der Teilungserklärung eine Erwähnung. Ein (gleichlautender) Inhalt der Verträge zwischen den einzelnen Ersterwerbern und dem Bauträger sei nicht maßgeblich für die Frage, welcher Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums erstmalig ordnungsmäßig sei, und könne den Inhalt des Anspruchs auf ordnungsgemäße Erstherstellung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer nicht mitbestimmen, da der Vertragsinhalt nicht aus dem Grundbuch für jedermann ersichtlich sei.

Zwar könnten die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG etwas Anderes bestimmen. Das sei aber durch den Negativbeschluss nicht geschehen. Im Übrigen wäre eine solche Beschlussfassung nicht "rechtmäßig", da damit die in § 20 Abs. 4 WEG statuierten absoluten Grenzen für die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen überschritten werden würden. Der Beschluss würde K als Eigentümer der beiden einzigen von der Maßnahme direkt betroffenen Stellplatzeinheiten mit den Nummern 22 und 23 ein Sonderopfer abverlangen und ihn unbillig gegenüber anderen benachteiligen.

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