Rz. 39

Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbvertrag nur der Erbverzicht möglich (Art. 1048 ZGB).

 

Rz. 40

Gemäß Art. 944 § 1 ZGB kann nur ein voll Geschäftsfähiger ein Testament errichten und widerrufen. Ein Testament kann nicht durch einen Vertreter errichtet oder widerrufen werden (Art. 944 § 2 ZGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge