Rz. 93

Die Gütergemeinschaft endet u.a. mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Gesamthandsgemeinschaft verwandelt sich dann kraft Gesetzes in eine Bruchteilsgemeinschaft. Die Beendigung der Gütergemeinschaft eröffnet den Weg zur Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens, welche während der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist (Art. 35 FVGB). Ab diesem Zeitpunkt sind für die Abwicklung des gemeinschaftlichen Vermögens grds. die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen (Art. 197 ff. ZGB) anwendbar (Art. 42 FVGB); beide Ehegatten verwalten das Gesamtvermögen nunmehr gemeinschaftlich.

 

Rz. 94

Grundsätzlich haben beide Ehegatten gleiche Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen (Art. 43 § 1 FVGB). Auf Antrag eines jeden Ehegatten[86] kann das Gericht die Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen abweichend unter Berücksichtigung des Beitrags bestimmen, den ein jeder der Ehegatten zur Bildung des Gemeinschaftsvermögens geleistet hat (Art. 43 § 2 FVGB). Dazu ist auch der persönliche Arbeitsaufwand bei der Erziehung der Kinder oder im gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen (Art. 43 § 3 FVGB). Die gerichtliche Feststellung von ungleichen Anteilen hat einen konstitutiven Charakter und erfolgt in der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen.[87]

 

Rz. 95

Das FVGB enthält keine ausführlichen Bestimmungen über die Güterteilung. Es bestimmt in Art. 46 lediglich, dass in nicht gesetzlich geregelten Fällen subsidiär die Regelungen über die Nachlassteilung (Art. 1035 ff. ZGB) gelten. Die praktische Folge dieser Verweisung ist, dass vor der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens jeder Ehegatte über seine Anteile an Bestandteilen dieses Vermögens verfügen darf. Eine Verfügung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist jedoch insoweit unwirksam, als sie die Rechte dieses anderen Ehegatten bei der Auseinandersetzung beeinträchtigt (Art. 1036 ZGB).[88]

 

Rz. 96

Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen[89] zwischen dem Gesamtgut und dem Sondergut ist wie folgt geregelt (Art. 45 FVGB):

Jeder der Ehegatten hat die Auslagen und Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Gemeinschaftsvermögen für sein Sondervermögen erbracht worden sind, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen und Aufwendungen für gewinnbringende Vermögensgegenstände (Art. 45 § 1 S. 1 FVGB).
Jeder Ehegatte kann die Erstattung der Auslagen und Aufwendungen verlangen, die er aus seinem persönlichen Vermögen für das gemeinschaftliche Vermögen erbracht hat (Art. 45 § 1 S. 2 FVGB).
Die zur Befriedigung der Familienbedürfnisse verbrauchten Auslagen und Aufwendungen sind nur zu erstatten, wenn sie den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft vergrößert haben (Art. 45 § 1 S. 3 FVGB).
Die Vorschriften über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Verbindlichkeit eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt worden ist (Art. 45 § 3 FVGB).
Alle erwähnten Nebenansprüche, welche im Auseinandersetzungsbeschluss nicht berücksichtigt werden, verwirken und können später nicht geltend gemacht werden (Art. 618 § 2 ZVGB i.V.m. Art. 567 § 3 und Art. 688 ZVGB).
 

Rz. 97

Die Auseinandersetzung kann vertraglich oder gerichtlich erfolgen. Ein Zwang zur Teilung des Gesamtguts besteht nicht. Der Auseinandersetzungsanspruch unterliegt keiner Verjährung. Die Auseinandersetzung kann einen Teil des Gesamtguts oder das gesamte Vermögen erfassen. Die Ehegatten sind auch berechtigt, lediglich eine quoad usum Regelung vorzunehmen.

[86] Die Erben eines Ehegatten können diese Forderung nur dann stellen, wenn der Erblasser eine Klage auf Nichtigerklärung der Ehe, eine Scheidungsklage erhoben hatte oder die Trennung von Tisch und Bett beantragt hatte (Art. 43 § 2 S. 2 FVGB). Der Gesetzgeber stellt klar, dass bei der Beurteilung, in welchem Maß der Ehegatte zur Entstehung des Gemeinschaftsvermögens beigetragen hat, auch der persönliche Arbeitsaufwand bei der Erziehung der Kinder und im gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen ist (Art. 43 § 3 FVGB).
[87] Näher dazu Rudat, Die scheidungsbedingte Auseinandersetzung, S. 190 ff.
[88] Somit geht der Erwerber z.B. das Risiko ein, dass während der späteren Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens die Anteile der Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen gerichtlich ungleich festgestellt werden (Art. 43 § 2 FVGB) bzw. dass der Gegenstand dem anderen Ehegatten zugeteilt wird und der finanzielle Ausgleich dafür Ansprüche auf Ausgleich von Ausgaben und Aufwendungen zwischen den Ehegatten (Art. 45 FVGB) berücksichtigt.
[89] Näher dazu Rudat, Die scheidungsbedingte Auseinandersetzung, S. 203 ff.

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