a) Adoptivkind ist ein Minderjähriger
Rz. 142
Als Kind kann nur ein Minderjähriger angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werden kann bzw. eine Volljährigenadoption auf der Grundlage eines anwendbaren ausländischen Rechts auch in Polen ausgesprochen werden kann.
b) Antrag des Annehmenden
Rz. 143
Die Adoption wird nur auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen (Art. 117 § 1 FVGB). Eine gemeinschaftliche Annahme ist nur durch Ehegatten möglich (Art. 115 § 1 FVGB). Ist der Annehmende verheiratet, so kann er nur mit Einwilligung seines Ehegatten das Kind annehmen, es sei denn, dass der andere Ehegatte nicht geschäftsfähig ist oder die Verständigung mit ihm auf schwer zu überwindende Hindernisse stößt (Art. 116 FVGB). Eine gemeinschaftliche Annahme liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte das Kind annimmt, das der andere Ehegatte bereits angenommen hat (Art. 115 § 2 FVGB). Ein Ehegatte kann auch das (natürliche) Kind seines Ehegatten annehmen.
c) Volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden
Rz. 144
Der Annehmende muss voll geschäftsfähig sein (Art. 114/1 § 1 FVGB). Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 10 § 1 ZGB) bzw. durch Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig geworden sind (Art. 10 § 2 S. 1 FVGB) und die weder voll noch teilweise entmündigt sind (Art. 13, 16 ZGB).
d) Angemessener Altersunterschied zwischen Kind und Annehmendem
Rz. 145
Grundsätzlich bedarf es eines "natürlichen" Altersunterschiedes von mindestens 18 Jahren.
e) Geeignetheit des Annehmenden
Rz. 146
Nach Art. 114/1 § 1 FVGB ist die Adoption nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Annehmende seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird.
f) Besonderheiten bei Auslandsadoptionen
Rz. 147
Mit der Neufassung des Adoptionsrechts im Jahre 1995 wurde erstmals die Adoption polnischer Kinder (insb. Waisenkinder) durch im Ausland lebende Personen geregelt. Als Auslandsadoption in diesem Sinne sind nur solche Adoptionen zu verstehen, bei denen das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen soll (vgl. Art. 114/2 § 1, Art. 120/1 § 3 FVGB). Eine Auslandsadoption steht grds. unter der (zusätzlichen) Voraussetzung, dass nur auf diese Weise (d.h. durch die Verlegung des Wohnsitzes von Polen ins Ausland) dem Kind ein entsprechender, die Familie ersetzender Lebensbereich gewährleistet werden kann (Art. 114/2 § 1 FVGB). Diese Voraussetzung ist bei einer Auslandsadoption jedoch nicht erforderlich, wenn der Annehmende mit dem Kind verwandt oder verschwägert ist oder er bereits Geschwister des Kindes angenommen hat (Art. 114/2 § 2 FVGB). Soll das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen, so kann die Annahme erst nach Ablauf der vom Vormundschaftsgericht bestimmten Zeit der persönlichen Beziehungen des Annehmenden zum Kind am bisherigen Wohnsitz des Kindes oder an einem anderen Ort in Polen ausgesprochen werden (Art. 120/1 § 3 FVGB).
Rz. 148
Die Einschränkung nach Art. 114/2 § 1 FVGB gilt auch im Bereich des Kollisionsrechts. Grundsätzlich richtet sich das auf die Annahme anwendbare Recht nach dem Heimatrecht des Annehmenden (Art. 57 Abs. 1 IPRG 2011). Nach Art. 58 IPRG 2011 kann die Adoption aber nicht erfolgen, ohne dass die Vorschriften des Heimatrechts der Person, die angenommen werden soll, beachtet werden, soweit sie das Einverständnis dieser Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder die Genehmigung des zuständigen Staatsorgans wie auch die Einschränkung der Adoption wegen eines Wechsels des bisherigen Wohnsitzes in einen anderen Staat betreffen.
g) Einwilligungen
Rz. 149
Das FVGB sieht folgende Einwilligungen zur Adoption vor:
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Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden (Art. 116 FVGB); |
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Einwilligung des Kindes, wenn es das 13. Lebensjahr vollendet hat (Art. 118 § 1 FVGB); das Vormundschaftsgericht kann ausnahmsweise von der Erteilung der Einwilligung absehen, wenn das Kind zur Erteilung der Einwilligung nicht fähig ist oder wenn aufgrund des Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind davon auszugehen ist, dass der Anzunehmende sich als Kind des Annehmenden betrachtet und das Verlangen der Einwilligung dem Wohl des Kindes widersprechen würde (Art. 118 § 3 FVGB); |
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Einwilligung der Eltern des Kindes, es sei denn, dass ihnen die elterliche Gewalt entzogen ist, sie unbekannt sind oder die Verständigung mit ihnen auf schwer zu überwindende Hindernisse stößt (Art. 119 § 1 FVGB). Unter besonderen Umständen kann das Vormundschaftsgericht auf die Einwilligung der Eltern verzichten, wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind und die Verweigerung der Einwilligung zur Annahme dem Wohl des Kindes offensichtlich widerspricht (Art. 119 § 2 FVGB). Die Eltern können die Einwilligung erklären, ohne die Person des Annehmenden zu bezeichnen (anonyme Ad... |