a) Übersicht
Rz. 36
Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert oder aufgelöst werden (Art. 47 § 2 S. 1 FVGB). Bei Auflösung eines von dem gesetzlichen abweichenden Güterstandes tritt die gesetzliche Gütergemeinschaft ein, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben (Art. 47 § 2 S. 2 FVGB). Einem Dritten gegenüber können sich die Ehegatten auf den von ihnen vereinbarten Güterstand nur berufen, wenn der Abschluss und die Art des Vertrages dem Dritten bekannt waren (Art. 47/1 FVGB).
b) Die erweiterte Gütergemeinschaft
Rz. 37
Die Ehegatten können die gesetzliche Gütergemeinschaft erweitern, indem sie ihr auch solche Vermögenswerte unterstellen, die Sondervermögen eines Ehegatten sind. Dazu gehört insbesondere das voreheliche Vermögen. Auf folgende Vermögenswerte kann die Gütergemeinschaft nicht erweitert werden (Art. 49 § 1 FVGB):
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Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 2 FVGB: Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufallen; |
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Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 3 FVGB: Vermögensgegenstände, die sich aus einer besonderen Vorschriften unterstehenden Gesamthandsgemeinschaft ergeben, so namentlich aus einer Gesellschaft des Zivilrechts (Art. 860 ff. ZGB) zwischen den Ehegatten untereinander oder zwischen einem oder beiden Ehegatten und einem Dritten; |
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Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 5 FVGB: unveräußerliche Rechte, die nur einer Person zustehen; |
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Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 6 FVGB: Schadensersatzleistungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden sowie Schmerzensgeld; |
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Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 7 FVGB: Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder auf Vergütung für andere Erwerbstätigkeit, sofern sie noch nicht fällig sind. |
Rz. 38
Im Zweifel wird angenommen, dass Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse eines Ehegatten dienen, nicht in die Gütergemeinschaft vertraglich einbezogen sind (Art. 49 § 2 FVGB).
c) Die eingeschränkte Gütergemeinschaft
Rz. 39
Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch die Gütergemeinschaft einschränken. Das Gesetz sieht kein zwingendes Gemeinschaftsvermögen vor; die Ehegatten könnten auch die vollständige Gütertrennung vereinbaren.
d) Die Gütertrennung
Rz. 40
Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 51 FVGB) und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (Art. 51/1 FVGB). Während des Bestehens der Ehe kann die Gütergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund gerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 52 § 1 FVGB). Die Gütertrennung entsteht an dem in dem Urteil bestimmten Tag; in Ausnahmefällen kann das Gericht die Gütertrennung für einen früheren Tag als den Zeitpunkt der Klageerhebung anordnen, insbesondere wenn die Ehegatten getrennt gelebt haben (Art. 52 § 2 FVGB). Die Gütertrennung tritt kraft Gesetzes aufgrund einer Entmündigung, der Eröffnung der Insolvenz oder der gerichtlich ausgesprochenen Trennung von Tisch und Bett (siehe Rdn 64 ff.) ein (Art. 53 § 1, Art. 54 § 1 FVGB). Wird die Entmündigung aufgehoben, die Insolvenz beendet oder die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett aufgehoben, so tritt wieder der gesetzliche Güterstand ein.
e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich
Rz. 41
Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebzeiten oder durch den Tod eines Ehegatten kann derjenige Ehegatte, der einen geringeren Zugewinn hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld oder durch Übertragung von Rechten verlangen (Art. 51/4 § 1 FVGB). Aus wichtigen Gründen kann jeder Ehegatte eine Verringerung der Pflicht zur Ausgleichszahlung verlangen (Art. 51/4 § 2 FVGB).
Rz. 42
Zugewinn ist die nach Abschluss des Güterrechtsvertrages eingetretene Wertsteigerung des Vermögens (Art. 51/3 § 1 FVGB). Die Berechnung erfolgt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes und nach den Preisen im Zeitpunkt der Abrechnung (Art. 51/3 § 3 FVGB). Sofern die Ehegatten im Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, sind die vor Abschluss des Vertrages vorhan...