Rz. 118

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann das Gericht unterschiedliche Anordnungen hinsichtlich der Nutzung treffen (Art. 58 § 2 FVGB), wobei es in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Gewalt übertragen wird, zu berücksichtigen hat (Art. 58 § 4 FVGB):

Das Gericht regelt die Nutzung der Ehewohnung von Amts wegen (S. 1). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten Eigentümer, Mieter oder Dienstbarkeitsberechtigte sind oder aufgrund eines sonstigen Rechtstitels die Wohnung nutzen. Die Nutzungsregelung greift jedoch nicht in Rechte Dritter (z.B. Vermieter) ein.
Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht den Auszug des anderen Ehegatten anordnen, wenn dieser durch sein offensichtlich vorwerfbares Verhalten das gemeinsame Bewohnen unmöglich macht (S. 2). Diese Anordnungsbefugnis besteht jedoch nicht, wenn die Wohnung im Sondereigentum desjenigen Ehegatten steht, der auszuweisen wäre.[111] Die Anordnung greift nicht in die Eigentumsverhältnisse ein, sondern regelt nur vorübergehend die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
Auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten kann das Gericht die Teilung der gemeinsamen Wohnung anordnen oder die Wohnung einem Ehegatten zusprechen, wenn der andere Ehegatte zum Auszug bereit ist, ohne dass ihm Tauschräume und eine Ersatzunterbringung gewährt werden. Eine solche Teilung bzw. Zuteilung kommt in Betracht, wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht, wenn die Wohnung beiden Ehegatten kraft Mitgliedschaft in einer Wohnungsgesellschaft zusteht oder wenn beide Ehegatten gemeinsame Mieter oder kraft hoheitlicher Zuweisung zur gemeinschaftlichen Bewohnung berechtigt sind. Die Teilung erfolgt mit vermögensrechtlichen Folgen und stellt eine Teilauseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens dar.
[111] Beschluss des OG vom 23.7.2008, III CZP 73/08.

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