Rz. 76
Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen[70] über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, über das Umgangsrecht, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung (Art. 58 § 1 und § 2 FVGB). Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht nach seinem Ermessen zusammen mit der Scheidung eine Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vornehmen, sofern die Durchführung der Teilung zu keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens führt (Art. 58 § 3 FVGB).[71] Des Weiteren kann das Gericht auf Antrag über den nachehelichen Unterhalt entscheiden.[72]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen