Rz. 76

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen[70] über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, über das Umgangsrecht, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung (Art. 58 § 1 und § 2 FVGB). Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht nach seinem Ermessen zusammen mit der Scheidung eine Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vornehmen, sofern die Durchführung der Teilung zu keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens führt (Art. 58 § 3 FVGB).[71] Des Weiteren kann das Gericht auf Antrag über den nachehelichen Unterhalt entscheiden.[72]

[70] Zur Frage, ob die Entscheidung über die Nutzung der gemeinsamen Wohnung von Amts wegen zu erfolgen hat, vgl. Hohloch/Nocon, in: Hohloch (Hrsg.), Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 1998, Länderbericht Polen, S. 401, 430 m. Nachw. zur Rspr. des Obersten Gerichts.
[71] Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt nach polnischem Recht, S. 247, 255.
[72] Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt nach polnischem Recht, S. 247, 255; Hohloch/Nocon, in: Hohloch (Hrsg.), Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 1998, Länderbericht Polen, S. 401, 430.

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