Rz. 125

Vorrangig gelten nach Art. 56 Abs. 1 IPRG 2011 die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), welches in Polen am 1.11.2010 in Kraft getreten ist.[114] Verlegt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Vertragsstaat des KSÜ ist, so bestimmt das Recht dieses Staates ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels die Voraussetzungen für die Anwendung von Maßnahmen, welche in dem Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorgenommen wurden (Art. 56 Abs. 2 IPRG).

[114] Das KSÜ ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961, welches in Polen seit dem 13.11.1993 anzuwenden war. Das KSÜ gilt in Deutschland seit dem 1.1.2011.

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